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Im Coaching-Prozess sind zwei Verträge von entscheidender Bedeutung:
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Die formalen Rahmenbedingungen der Beratungsbeziehung zwischen dem Interessenten und dem Coach werden in einem Vertrag festgehalten.
Bei diesem formalen Vertrag handelt es sich i.d.R. um einen Dienstvertrag.
Bei einem Dienstvertrag wird im Gegensatz zu einem Werkvertrag nicht ein bestimmtes Ergebnis
oder Ziel versprochen. Stattdessen wird mit einem Dienstvertrag vereinbart, dass der Coach eine
(fundierte) Beratungsleistung erbringt. Dabei bleibt die Sorgfaltspflicht des Coach erhalten.
Im einzelnen werden hauptsächlich folgende Inhalte im formalen Vertrag festgelegt:
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Anzahl der einzelnen Termine
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Dauer der einzelnen Termine
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Abstände zwischen den Terminen
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Gesamtdauer des Coaching
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Orte, an denen das Coaching stattfindet
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Am Coaching beteiligte Personen
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Höhe des Honorars
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Aufwandsentschädigung für Spesen
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Haftungsfragen
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Art der Rechnung
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Zahlungsweise
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Vereinbarungen über die Kosten für den Ausfall von Terminen
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Das Amtsgericht Kamen hat in einem Urteil vom 06.05.2005 (12 C 519/03)
entschieden, dass ein formaler Vertrag nicht zwangsläufig schriftlich verfasst
werden muss, um Gültigkeit zu besitzen.
Hintergrund des Urteils ist ein Fall, in dem es im Rahmen eines zunächst privaten Kontakts zwischen einem Coach und einer Führungskraft zu einem Besprechungstermin in einem Hotelseminarraum kam. Während des ca. dreistündigen Treffens wurden die berufliche Situation und Karrierefragen der Führungskraft thematisiert. Ein schriftlicher Vertrag wurde jedoch nicht vorab geschlossen. Im Nachgang bestritt die Führungskraft, dass es sich um ein berufliches Treffen gehandelt habe und weigerte sich, auch unter Verweis auf die fehlende schriftliche Vereinbarung, ein Honorar zu zahlen.
Das Amtsgericht Kamen war jedoch anderer Meinung und verneinte die Notwendigkeit eines ausdrücklichen oder gar schriftlichen Auftrages zu einem Coaching. Begründung: Dem Beratenen hätte durch das dienstliche Ambiente sowie der Tatsache, dass der Coach genau die Dienstleistung erbracht habe, die seinem Berufsbild entspricht, klar sein müssen, dass es sich nicht um einen privaten Termin gehandelt habe. Auch der Ablauf des Termins, das intensive gemeinsame Arbeiten und die Tatsache, dass für die Nutzung des Raums ein Entgelt an das Hotel zu bezahlen war, hätten einen geschäftlichen Charakter des Treffens nahe gelegt. Mangels ausdrücklicher Vereinbarung ging das Gericht unter Bezugnahme auf einen Sachverständigen schließlich von einer Vergütung in einem Rahmen von 115 bis 300 Euro Nettostundensatz aus.
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Hans Olbert (2002).
Trainingsverträge - Beratungsverträge. Grundlagen der Vertragsgestaltung und
Musterverträge.
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ISBN 3-931488-44-6
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Der psychologische Vertrag
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Neben dem formalen Vertrag existiert zwischen dem Coach und Gecoachten ein mündlich ausgehandelter "psychologischer" Vertrag. Hier werden die individuellen "Spielregeln" in dem gemeinsamen Arbeitsbündnis festgelegt, was durchaus einige Zeit in Anspruch nehmen kann.
Sofern es im Verlauf des Coachings angemessen erscheint, kann der psychologische Vertrag den jeweiligen Gegebenheiten flexibel angepasst werden.
Für die Klärung der Bedingungen des psychologischen Vertrags ist es unbedingt notwendig, dass der Gecoachte seine Erwartungen und Wünsche deutlich macht; dazu gehört insbesondere, welche Themen im Coaching bearbeitet werden sollen und welche Bereiche außen vor bleiben.
Auch der Coach muss seine Bedingungen nennen und den Rahmen seiner Möglichkeiten deutlich machen.
Falsche Erwartungen des Gecoachten sollten an dieser Stelle geklärt werden z.B., dass der Gecoachte nicht "geheilt" werden kann, indem eine "Behandlung" an ihm vollzogen wird; vielmehr sollte sich der Gecoachte im Laufe des Prozesses selber "kurieren" und der Coach dabei als Prozessbegleiter und Auslöser von Veränderungen agieren.
Dabei ist die Aushandlung des psychologischen Vertrags auch für den Coach nicht ein Routinevorgang. Da die Personen und Situationen in jedem Coaching variieren, muss auch die Beziehung zum Gecoachten immer wieder neu und individuell definiert werden.
Die Themen und Bedingungen, die im Rahmen des psychologischen Vertrags zu klären sind:
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Die ideologische Orientierung von Coach und Gecoachten sollte harmonieren.
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Die Bereitschaft zum selbstkritischen Hinterfragen der eigenen Werte muss gegeben sein.
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Die Bereitschaft, das Ausmaß persönlicher Probleme anzuerkennen muss gegeben sein; insbesondere betrifft dies die Bereitschaft
- zur objektiven Auseinandersetzung mit der eigenen Person und Situation;
- selbstverschuldete Probleme anzuerkennen und die Verantwortung dafür zu übernehmen;
- das eigene Verhalten zu ändern;
- die Beratung als sinnvoll anzuerkennen;
- den Coach und die Beratung zu akzeptieren.
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Die konkreten Erwartungen an das Coaching (Vorannahmen, Befürchtungen, Ziele).
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Die im Coaching einzusetzenden Techniken und Vorgehensweisen und der Umfang der angestrebten Veränderung.
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Die Grenzen im Coaching: Zum einen sollte der Coach erläutern, was mit einem Coaching erreicht werden kann; zum anderen sollte der Gecoachte klarstellen, wie weit das Coaching gehen darf und welche Bereiche nicht thematisiert werden sollen ("Tabuzonen").
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Quellen & nützliche Links
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